1. VERTRAGSPARTEIEN
Vertragsparteien sind das im Vertrag genannte Charterunternehmen und der Charterer. Best Boats Charter SLU, Local D.2.1. Urbanización El Toro s/n, 07182 Calviá (im Folgenden als das Charterunternehmen bezeichnet) unterzeichnet diesen Vertrag mit der erforderlichen und ausreichenden Berechtigung und Recht (Eigentum an der Yacht oder einem anderen gemäß spanischem Recht gültigen), um jede Verpflichtung zu erfüllen und jedes Recht daraus zu genießen/durchzusetzen. Das Charterunternehmen unterzeichnet durch seinen rechtlichen Vertreter.
2. OBJEKT UND URSACHE
Der Gegenstand des Vertrags ist die Yacht, deren Charterkosten sowie allgemeine und spezifische Vertragsbedingungen vom Charterer zuvor akzeptiert wurden. Unter allen vereinbarten Bedingungen stimmt der Charterer zu, die Chartergebühr, die Kaution und alle anderen Kosten/Gebühren in gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel zu dem vereinbarten Zeitpunkt für jede Auszahlung auf das in diesem Vertrag angegebene Konto. Die Bedingungen dieses Vertrags gelten nur für die spezifische Yacht. Für jegliche andere Freizeitausrüstung und/oder Wassergeräte (wie z. B. E-Foils, Radinn Jetboard, Seabobs, Jet Ski, Fliteboard, Audi E-Tron Foil, Awake Jetboard usw.) gelten diese Bedingungen nur subsidiär zu den separat von den Parteien unterzeichneten Bedingungen für solche Geräte (siehe "Vertragsbedingungen für Freizeitausrüstung und Wassergeräte"), auch wenn das Budget und/oder die vorläufige/endgültige Rechnung alle vermieteten/gecharterten Gegenstände zusammenfassen können.
3. ZAHLUNG DER CHARTERGEBÜHREN UND WEITERER GEBÜHREN
Der Charterpreis umfasst die Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtungen. Extras und Nebenkosten werden gesondert berechnet und bleiben bei einer etwaigen Refundierung von Charterkosten unberücksichtigt.
Im Charterpreis nicht enthalten sind:
1. Liegeplätze in anderen Häfen inkl. dazugehöriger Nebenkosten
2. Treibstoff
3. Gas
4. Verpflegung
5. Bojen
6. Alle Aufwendungen bzw. Maßnahmen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der Yacht während der Charterdauer notwendig sind.
Fünfzig Prozent (50%) der Charter-Gebühr und Lieferkosten und/oder Rücklieferungsgebühren (falls zutreffend) werden an die Charterfirma zum Zeitpunkt der Buchung gezahlt. Der Restbetrag wird grundsätzlich, außer es nicht anders in einer Bestimmung unter „Bedingung“ geregelt ist, in frei verfügbaren Mitteln einen Kalendermonat vor dem Beginn der Charterperiode angewiesen. Die Gelder, wie oben angegeben, werden auf ein bei der Buchung angegebenes Konto überwiesen.
4. KAUTION
Die Kaution wird der Charterfirma zu Beginn des Charterzeitraums vor dem Betreten der Yacht bezahlt. Die Zahlung kann durch eine oder mehrere bestätigten Kreditkarten oder per Überweisung (per Überweisung bis am Vortag vor dem Charter) erfolgen. Die Charterfirma behält sich vor, die Kaution von der Kreditkarte des Charterers abzubuchen.
5. RÜCKGABE DER KAUTION
Soweit nicht anderweitig vorgesehen, wird und kann die Kaution in dem Maße für oder gegen Entlastung von jeglicher Haftung, die durch den Charterer unter einer der Bestimmungen dieser Vereinbarung entstehen, einbehalten und verwendet werden, jedoch in dem Umfang, wie sie nicht dafür verwendet wird, wird die Kaution an den Charterer innerhalb von 14 Tagen nach dem Ende der Charter-Periode ohne Zinsen zurückerstattet.
6. FAHRGEBIET
Der Charterer muss den Aktionsradius der Yacht auf das Fahrgebiet und auf Regionen innerhalb des Fahrgebiets, in der für die Yacht zu kreuzen rechtlich zulässig ist, beschränken. Sollte der Charterer sich nicht auf das Fahrgebiet beschränken, so wird er beim ersten geeigneten Hafen auf seine Kosten zum Anlegen aufgefordert und kann bei Beendigung dieser Vereinbarung keine Rückerstattung des Charterpreises oder der Kautionsberechtigung erhalten.
7. MAXIMALE ANZAHL VON PERSONEN
Der Vercharterer erlaubt zu keiner Zeit während der Dauer der Charter mehr als die auf der ersten Seite dieser Vereinbarung angegebene maximale Anzahl von Gästen. Wenn nach der begründeten Ansicht der Charterfirma/des Vercharterers der Charterer die Vorschrift über die Einhaltung der maximalen Anzahl der Personen an Bord missachtet, dann kann diese Vereinbarung beendet werden. In diesem Fall muss der Charterer im ersten geeigneten Hafen anlegen und bei Beendigung dieser Vereinbarung keine Rückerstattung des Charterpreises oder Kautionsberechtigung erhalten. Der Charterer muss zudem alle Kosten für die rechtmäßige Überführung der Yacht zum Heimathafen tragen.
8. ÜBERGABE UND ÜBERNAHME DER YACHT
a) Die Charterfirma verpflichtet sich, den Charterer oder den von diesem bestimmten Schiffsführer bei Übergabe der Yacht unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände anhand einer Check- oder Inventarliste ausführlich in die Yacht einzuweisen und darüber ist ein Protokoll zu verfassen, das von Charterer und Charterfirma/Vercharterer zu unterschreiben ist.
Durch Unterschrift dieses Protokolls bestätigt der Charterer / Schiffsführer, die Yacht in gutem, seetüchtigem Zustand, gereinigt, vollgetankt (Treibstoff, Wasser, Gas) und vorschriftsmäßig ausgerüstet übernommen zu haben. Festgestellte Mängel, Schäden oder fehlende Ausrüstungsgegenstände müssen schriftlich auf dem Protokoll festgehalten werden.
Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.
b) Der Vercharterer kann die Übergabe der Yacht verweigern, wenn die Chartergebühr nicht vollständig bezahlt oder, die Kaution nicht hinterlegt bzw. durch eine Versicherung ersetzt ist, notwendige Dokumente fehlen oder ungenügend sind (keine oder für die gecharterte Yacht ungültige Lizenz/Führerschein etc.) oder wenn der Kunde nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt auftaucht und sich nicht rechtzeitig dazu meldet.
9. NUTZUNG DER YACHT
Im Falle eines Yachtchartervertrags gemäß einem Bareboat-Vertrag (Charter ohne Besatzung) verpflichtet sich der Charterer, dass wenn er nach vernünftiger Einschätzung des Charterunternehmens nicht als geeignet angesehen wird, die Yacht sicher und seemännisch zu bedienen, der Charterer auf eigene Kosten die Dienste eines professionellen Kapitäns akzeptieren wird, der vom Charterunternehmen gestellt wird, bis der vorgesehene professionelle Kapitän erklärt, dass der Charterer die Yacht kompetent ohne die Dienste des professionellen Kapitäns handhaben kann. Der Charterer ist verantwortlich für die regelmäßigen Betriebskosten der Yacht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Jegliche Verluste, Brüche oder Schäden außerhalb normalen Verschleißes an dem Schiff oder seiner Ausrüstung durch den Charterer, ob absichtlich oder unabsichtlich verursacht, werden von der Kaution abgezogen.
10. LIEFERVERZÖGERUNG
Wenn aus irgendeinem Grund von Höherer Gewalt die Charterfirma oder ihr Vertreter die Yacht oder eine gleichwertige Yacht dem Charterer nicht am Lieferhafen mit dem Beginn der Charterperiode zur Verfügung stellt und die Lieferung innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden des geplanten Lieferbeginns erfolgt, muss die Charterfirma den Charterer eine Rückerstattung der Chartergebühr zu einem anteiligen Tagessatz zahlen, oder wenn sie sich gegenseitig darauf einigen, gestattet die Charterfirma eine anteilige Verlängerung der Dauer der Charter.
11. NICHTLIEFERUNG
a) Sollte die im Vertrag angegebene Yacht zu Beginn der Charter aus irgendeinem Grund nicht verfügbar sein, behält sich die Charterfirma das Recht vor, eine Ersatzyacht von ähnlicher Größe, Unterbringungsmöglichkeit und Leistung anzubieten. Sollte es allerdings unmöglich sein, eine Ersatzyacht zu finden, so entsteht daraus keine Haftung für den Vercharterer für die Annullierung der Charter, abgesehen von der Erstattung der gezahlten Beträge.
b) Wenn aus irgendeinem Grund von Höherer Gewalt die Charterfirma die Yacht grundsätzlich nicht innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden liefern kann, ist der Charterer ab dem fälligen Zeitpunkt der Lieferung berechtigt, diesen Vertrag als gekündigt anzusehen. Das einzige Rechtsmittel des Charterers ist die Rückerstattung der Zahlungen ohne Zinsen des vollen Betrages der Zahlung, die von ihm an den Vercharterer oder dessen Vertreter geleistet wurden. Alternativ kann, wenn die Vertragsparteien zustimmen, die Charterfrist um einen Zeitraum entsprechend der Verzögerung verlängert werden.
12. VERZÖGERUNG IN DER RÜCKGABE
a) Falls eine Rückgabe der Yacht aus Gründen Höherer Gewalt verzögert wird, erfolgt sie so bald wie möglich danach, und in der Zwischenzeit treten die Bedingungen dieser Vereinbarung in Kraft, jedoch ohne Strafe gegenüber dem Charterer.
b) Wenn der Charterer es versäumt die Yacht in den Rückgabehafen zu liefern, dann wird der Charterer unverzüglich aufgefordert der Charterfirma durch direkten Transfer, Schiffsliegekosten, Tagescharterpreis und eventuelle Überführungskosten zu zahlen, und wenn eine Verzögerung der Rückgabe vierundzwanzig (24) Stunden überschritten wird, muss der Charterer die Charterfirma/Vertreter für alle Verluste oder Schäden entschädigen, die der Charterfirma/Vertreter und aufgrund des Ausfalls der Nutzung der Yacht oder Annullierung oder Verzögerung der Lieferung für eine spätere Vermietung der Yacht entstanden sind. Die Charterfirma ist berechtigt, anfallende Kosten im Rahmen der Kaution zu verrechnen.
13. KÜNDIGUNG DURCH DEN CHARTERER
Sollte der Charterer diese Vereinbarung zum Zeitpunkt oder jederzeit vor Antritt des Charterzeitraums kündigen, so ist der Charterer weiterhin zur Begleichung aller fälligen Zahlungen, die vor und zum Zeitpunkt der Kündigung unbezahlt waren, verpflichtet. Sollte die Rücktrittserklärung von dem Charterer gegeben werden oder sollte der Charterer, nachdem er gekündigt hat, versäumen, einen zu zahlenden Betrag aus diesem Vertrag zu zahlen, so ist die Charterfirma/ Vertreter berechtigt, seine Forderungen gerichtlich geltend zu machen.
14. VERPFLICHTUNGEN, SCHÄDEN, STÖRUNGEN UND PANNEN
a) Wenn die Yacht nach der Lieferung aufgrund von Motorschäden, Grundberührung, Kollision oder aus einem anderen Grund, der den Charterer daran hindert, die Yacht vernünftig für einen Zeitraum von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Stunden und höchstens achtundvierzig (48) aufeinanderfolgenden Stunden zu nutzen (und das Hindernis nicht durch Handlungen oder Unterlassungen des Charterers verursacht wurde), unbrauchbar wird, berechnet das Charterunternehmen eine anteilige Rückerstattung der Chartergebühr ab dem Zeitpunkt nach dem Tag, an dem die Yacht beschädigt oder unbrauchbar wurde. Der Charterer haftet für alle normalen Ausgaben während dieses Zeitraums. Nach zwei Arbeitstagen hat der Charterer das Recht, den Vertrag schriftlich für eine anteilige Rückerstattung zu kündigen. Ein Defekt in der Joystick-Steuerung stellt keinen Grund für eine Reduzierung der Chartergebühr dar, da das Boot auch mit einem parallelen zweiten System (Bugstrahlruder) ausgestattet ist.
b) Störungen oder Ausfälle von Wassersportgeräten, welche die Nutzung der Yacht nicht einschränken, berechtigen nicht zu einer Preisreduzierung oder Vertragskündigung.
c) Wenn die Yacht jedoch verloren geht oder so umfassend unbrauchbar wird, dass sie nicht innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden repariert werden kann und die Situation nicht durch Handlungen oder Unterlassungen des Charterers verursacht wurde, kann der Charterer diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an das Charterunternehmen kündigen und sobald wie möglich nach einer solchen Kündigung wird die Chartergebühr anteilig für den verbleibenden Teil des Charterzeitraums ab dem Datum und der Uhrzeit des Verlusts oder der Unbrauchbarkeit zurückerstattet. Unter diesen Umständen kann der Charterer die Rückerstattung dadurch bestimmen, dass er den Besitz der Yacht an ihrem Liegeplatz abgibt. Der Charterer hat Anspruch auf Erstattung zusätzlicher Ausgaben bis zu 500,00 € gegen Vorlage von Nachweisen. Ansprüche auf Erstattung über diesen Betrag hinaus sind ausgeschlossen.
d) Der Charterer verpflichtet sich, das Charterunternehmen gegen alle von Dritten erhobenen Ansprüche aus der Nutzung der Yacht durch den Charterer oder Mitglieder der Besatzung zu schützen, die nicht durch Versicherung gedeckt sind, selbst wenn diese Ansprüche den Betrag der Kaution überschreiten.
e) Im Falle von Schäden an der Yacht aufgrund von Abnutzung und Verschleiß muss der Charterer Reparaturen oder Ersatz gemäß den Anweisungen des Charterunternehmens oder seines Vertreters veranlassen. Kann der Vertreter nicht erreicht werden, ist der Charterer berechtigt, Reparaturen oder Ersatz zu veranlassen, sofern der Betrag 100,00 € nicht überschreitet. Diese Kosten werden bei Vorlage der Rechnung bei Rückgabe erstattet, wenn der Schaden nicht auf Bedienungsfehler zurückzuführen ist. Ausgetauschte Teile müssen aufbewahrt werden.
f) Der Charterer haftet vollständig für alle direkten und Folgekosten, wie den Geschäftsverlust durch nachfolgende Charter und alle damit verbundenen Kosten und Entschädigungen, die sich aus der Beschlagnahme der Yacht aufgrund seines oder des Verschuldens eines Crewmitglieds sowie aus illegalen Aktivitäten wie dem Transport von Drogen, Waffen, Personen oder zollpflichtigen Waren ergeben.
g) Im Falle erheblicher Schäden, Unfälle, möglicher Verzögerungen, Verluste oder der Stilllegung der Yacht muss das Charterunternehmen unverzüglich benachrichtigt werden. Der Charterer muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Schaden und Folgeschäden (Verlust von Charter, etc.) zu begrenzen, sowie erforderliche Reparaturen in Absprache mit dem Charterunternehmen in Auftrag geben und die Zahlung vornehmen. Der Charterer muss auch einen Schadensbericht erstellen und diesen in Absprache mit dem Vermieter von den zuständigen Behörden bestätigen lassen. Der Charterer kann zur Zahlung aller Kosten verpflichtet sein, die aus der Nichteinhaltung der genannten Formalität resultieren.
h) Diebstahl der Yacht oder Teilen ihrer Ausrüstung muss bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle gemeldet werden.
15. VERWENDUNG DER YACHT
Der Charterer darf die Yacht ausschließlich als ein Vergnügungsschiff zum Einsatz für sich und seine Gäste nutzen. Der Charterer muss sicherstellen, dass ohne Zustimmung der Charterfirma keine Haustiere oder andere Tiere an Bord der Yacht gebracht werden. Der Charterer muss sicherstellen, dass das Verhalten von ihm und seiner Gäste keine Belästigung für andere Personen bedeutet oder die Yacht in Verruf bringt. RAUCHEN IST AUSDRÜCKLICH IN JEDEM INNENRAUM AN BORD DER YACHT VERBOTEN. Der Charterer muss diesem entsprechen und sicherstellen, dass seine Gäste mit den Gesetzen und Vorschriften jedes Landes, in dessen Wasser die Yacht im Verlauf dieses Vertrags bewegt, entsprechen. Die Teilnahme an Wettfahrten/Regatten ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Charterfirma erlaubt.
Der Charterer muss sicherstellen, dass alle Zollfreilager oder andere Waren, die möglicherweise bereits an Bord der Yacht sind oder an Bord der Yacht durch den Kurs der Charter gebracht werden können, durch den Zoll freigemacht werden, bevor sie an Land genommen werden. Es wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Besitz oder die Verwendung von illegalen Drogen oder Waffen (einschließlich insbesondere Schusswaffen) für die Charterfirma Grund genug sein kann, unverzüglich und ohne irgendwelche Ansprüche gegen die Charterfirma/ Vertreter oder den Vercharterer, den Chartervertrag zu kündigen.
16. VERSICHERUNG & HAFTUNG DES CHARTERERS
a) Der Bootsbesitzer versichert die Yacht gegen alle üblichen Risiken für eine Yacht ihrer Größe und Art bei erstklassigen Versicherern.
b) Unter normalen Umständen haftet der Charterer nur für die auf der Yacht entstandene Kosten, wie Reparaturen für Schäden, die durch den Charterer oder seine Gäste (absichtlich oder unabsichtlich) oder durch Dritte verursacht wurden. Diese Haftung erstreckt sich auf jeden einzelnen Unfall oder Vorfall bis zur Höhe der Charterkaution, mit Ausnahme der illegalen Handlungen gemäß Punkt 15. g) und Fälle von Fahrlässigkeit unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol.
c) Der Charterer kann im Falle eines Unfalls oder Vorfalls für einen Betrag haftbar gemacht werden, der größer ist als die Selbstbeteiligung, wenn er oder einer seiner Gäste in einer Weise handelt (absichtlich oder nicht), die dazu führt, dass die Begrenzung oder Deckung gemäß der Versicherungspolice ungültig wird (z. B. Fahren unter Drogeneinfluss, Fahrlässigkeit usw.).
d) Die Versicherung deckt keine Unfälle mit Begleitpersonen, den Verlust oder die Beschädigung ihrer persönlichen Gegenstände an Bord oder an Land sowie die Kosten für medizinische Hilfe oder Unfälle, sowie um jegliche Kautionsversäumnisse abzudecken. Wir empfehlen den Abschluss einer entsprechenden Zusatzversicherung.
17. RÜCKGABE DER YACHT
a) Der Charterer muss zu dem in diesem Vertrag festgelegten Zeitpunkt am vereinbarten Rückgabeort zurückkehren. Bei der Zeitplanung müssen auch Schlechtwetter oder andere widrige Umstände berücksichtigt werden. Der Chartervertrag ist erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Yacht beendet.
b) Der Charterer muss die Yacht der Charterfirma spätestens zu dem mit diesem vereinbarten Termin zurückgeben. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die gesamte Crew inkl. Gepäck die Yacht verlassen haben.
c) Bei der Rückgabe der Yacht sind verlorene Ausrüstungsgegenstände und alle Schäden anzugeben und sofern sie nicht durch eine zusätzliche Versicherung abgesichert sind, zu bezahlen. Dazu kann auch die hinterlegte Kaution herangezogen werden. Außerdem ist der Vercharterer über Grundberührungen und festgestellte Mängel zu informieren und dies muss auf dem Aus-Check Protokoll vermerkt werden. Über die ordnungsgemäße Rückgabe wird ebenfalls ein Protokoll verfasst (Checkliste), das durch Unterzeichnung von Charterer und Charterfirma bzw. dessen Bevollmächtigten verbindlich ist.
d) Sind Reparaturen erforderlich, muss der Charterer nach Abstimmung mit der Charterfirma/dem Vercharterer vorzeitig zurückkehren, sodass die Reparatur vor Beginn des Folgecharters durchgeführt werden kann. Sind die Schäden von der Charterfirma zu vertreten, werden die Chartergebühren für die Ausfallzeit rückerstattet.
18. RECHTSHOHEIT
Die Parteien vereinbaren, dass dieser Vertrag durch spanisches Recht geregelt wird und die spanischen Gerichte zuständig sind. Oder nach dem absoluten Ermessen und der Entscheidung des Charterunternehmens oder seines Vertreters wird dieser Vertrag durch das Recht und/oder die Gerichtsbarkeit des Landes des Wohnsitzes des Charterunternehmens geregelt.
19. VORBEHALTE DER CHARTERFIRMA
Das Charterunternehmen/der Eigentümer behält sich das Recht vor, den Fahrgebiet gemäß der Schiffskategorie einzuschränken oder bei unsicheren oder ungewöhnlichen Navigationsbedingungen ein Nacht-Navigationsverbot zu verhängen. Im Falle ungünstiger Wetterbedingungen liegt die Entscheidung über die Absage des Chartertörns oder die Änderung der Route ausschließlich beim Charterunternehmen/Eigentümer. Wenn der Chartertörn aufgrund ungünstiger Wetterbedingungen abgesagt wird, hat der Charterer Anspruch auf eine volle Rückerstattung aller Zahlungen ohne Zinsen. Alternativ kann, wenn die Vertragsparteien zustimmen, die Buchung flexibel auf einen anderen Tag verschoben werden, vorbehaltlich der Haftung. Sollte eine Umbuchung innerhalb eines solchen Zeitraums nicht möglich sein, erhält der Charterer einen Gutschein, dessen Wert dem für den stornierten verbleibenden Charterzeitraum entspricht, in jedem Fall angepasst an den zum Zeitpunkt der Gutscheinverwendung bestehenden Preis. Der Gutschein ist zwei Jahre (von Datum zu Datum) ab dem Datum der Stornierung gültig und mit Zustimmung von Best Boats Charter SLU übertragbar.
20. BESTIMMUNGEN - HÖHERE GEWALT
Höhere Gewalt wird als jedes naturbedingte oder menschliche Ereignis verstanden, das von externer, unvorhersehbarer, unwiderstehlicher und unvermeidbarer Natur ist - selbst bei einem hohen Qualifikationsniveau von Anstrengung/Diligence, das auf die Erfüllung der Vertragsbedingungen abzielt -, und das die natürliche oder logische Entwicklung von Ereignissen und die Erfüllung der Verpflichtungen der Parteien verhindert. Daher ist höhere Gewalt nicht als jedes Ereignis zu verstehen, das aufgrund der Ausbildung und Fähigkeiten, die - durch jede Erlaubnis, Lizenz oder behördliche Genehmigung - den Parteien zuerkannt wurden, von denen die Parteien solche Ereignisse ausreichend im Voraus für die angemessene Entwicklung des Vertrags und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen hätten vorhersehen müssen.
Durch Unterzeichnung des Chartervertrags haben beide Parteien jede Klausel und Bedingung der allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen, verstanden und stimmen diesen zu.