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Allgemeine Charterbedingungen

VERTRAGSPARTNER:

Vertragspartner sind der auf dem Vertrag genannte Vercharterer und der Charterer. Vercharterer ist der Eigner der vom Charterer gecharterten Yacht oder dessen Bevollmächtigter. Best Boats Charter, S.L., Local D 2.1 Urbanizacion El Toro, s/n, 07182 Calvia (im Folgenden Charterfirma genannt) ist Vermittler dieses Vertrages. Die Charterfirma vereinbart, die Yacht an den Charterer zu vermieten und keine weitere Vereinbarung zur Vermietung der Yacht für den gleichen Zeitraum einzugehen. Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht zu mieten und die Charter-Gebühr, die Kaution und alle weiteren Entgelte in frei verfügbaren Mitteln zum oder vor dem in (3) angegebenen Zeitpunkt, auf das in diesem Vertrag angegebene Konto zu zahlen.
ANNERKENNUNG DES VERTRAGES UND SEINER BESTIMMUNGEN:
a) Die Charterfirma ist berechtigt, diesen Vertrag als Vertreter des Vercharterers abzuschließen und zu unterfertigen.
b) Der Charterer erklärt, dass er den Vertrag gelesen, die darin verwendeten nautischen Fachausdrücke sowie ihre Bedeutung verstanden hat und mit den, auf die Besonderheiten des Yachtcharters abgestimmten Vertragsbedingungen einverstanden ist.

 

ZAHLUNG DER CHARTERGEBÜHREN UND WEITERER GEBÜHREN:

Der Charterpreis umfasst die Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtungen. Extras und Nebenkosten werden gesondert berechnet und bleiben bei einer etwaigen Refundierung von Charterkosten unberücksichtigt. Im Preis nicht enthalten sind Hafen- und andere Gebühren sowie Treibstoff, Gas, Wasser und alle Aufwendungen bzw. Maßnahmen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der Yacht während der Charterdauer notwendig sind.
Fünfzig Prozent (50%) der Charter-Gebühr und Lieferkosten und/oder Rücklieferungsgebühren (falls zutreffend) werden an die Agentur zum Zeitpunkt der Buchung gezahlt. Der Restbetrag wird grundsätzlich, außer es nicht anders in einer Bestimmung unter „Bedingung“ geregelt ist, in frei verfügbaren Mitteln einen Kalendermonat vor dem Beginn der Charterperiode angewiesen. Die Gelder wie oben angegeben werden auf ein bei der Buchung angegebenes Konto überwiesen.
KAUTION: Die Kaution wird der Agentur zu Beginn des Charterzeitraums vor dem Betreten der Yacht bezahlt. Die Zahlung kann durch eine oder mehrere bestätigten Kreditkarten Abdruck(e) oder in bar erfolgen. Die Agentur behält sich vor, im Falle eines Mehrtagescharters, die Kaution von dem Konto des Charterers abzubuchen.


RÜCKGABE DER KAUTION:

Soweit nicht anderweitig vorgesehen, wird und kann die Kaution in dem Maße für oder gegen Entlastung von jeglicher Haftung, die durch den Charterer unter einer der Bestimmungen dieser Vereinbarung entstehen, einbehalten und verwendet werden, jedoch in dem Umfang, wie sie nicht dafür verwendet wird, wird die Kaution an den Charterer innerhalb von 14 Tagen nach dem Ende der Charter-Periode ohne Zinsen zurückerstattet.

 

FAHRGEBIET:

Der Charterer muss den Aktionsradius der Yacht auf das Fahrgebiet und auf Regionen innerhalb des Fahrgebiets, in der für die Yacht zu kreuzen rechtlich zulässig ist, beschränken. Sollte der Charterer sich nicht auf das Fahrgebiet beschränken, so wird er beim ersten geeigneten Hafen zum Anlegen aufgefordert und bei Beendigung dieser Vereinbarung keine Rückerstattung des Charterpreises oder der Kautionsberechtigung erhalten.

 

MAXIMALE ANZAHL VON PERSONEN:

Der Vercharterer erlaubt zu keiner Zeit während der Dauer der Charter mehr als die auf der ersten Seite dieser Vereinbarung angegebene maximale Anzahl von Gästen. Wenn nach der begründeten Ansicht der Charterfirma/ des Vercharterers der Charterer die Vorschrift über die Einhaltung der maximalen Anzahl der Personen an Bord missachtet, dann kann diese Vereinbarung beendet werden. In diesem Fall muss der Charterer im ersten geeigneten Hafen anlegen und bei Beendigung dieser Vereinbarung keine Rückerstattung des Charterpreises oder Kautionsberechtigung erhalten.

 

ÜBERGABE UND ÜBERNAHME DER YACHT:

a) Die Charterfirma verpflichtet sich, den Charterer oder den von diesem bestimmten Schiffsführer bei Übergabe der Yacht unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände an Hand einer Check- oder Inventarliste ausführlich in die Yacht einzuweisen und darüber ist ein Protokoll zu verfassen, das von Charterer und Agentur/ Vercharterer zu unterschreiben ist.
Durch Unterschrift dieses Protokolls bestätigt der Charterer / Schiffsführer, die Yacht in gutem, seetüchtigem Zustand, gereinigt, vollgetankt (Treibstoff, Wasser, Gas) und vorschriftsmäßig ausgerüstet übernommen zu haben. Festgestellte Mängel, Schäden oder fehlende Ausrüstungsgegenstände müssen schriftlich auf dem Protokoll festgehalten werden.
Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.
b) Der Vercharterer kann die Übergabe der Yacht verweigern, wenn die Chartergebühr nicht vollständig bezahlt oder, die Kaution nicht hinterlegt bzw. durch eine Versicherung ersetzt ist, notwendige Dokumente fehlen oder ungenügend sind (keine oder für die gecharterte Yacht ungültige Lizenz/Führerschein etc.)

 

NUTZUNG DER YACHT:

Im Falle einer Vereinbarung der Yachtvermietung unter einen Bareboat Agreement (Vermietung ohne Besatzung) verpflichtet sich der Charterer, dass er, wenn er nach angemessener Einschätzung der Charterfirma, nicht dafür geeignet ist, die Yacht in einer sicheren und seemännischen Art und Weise zu steuern, auf Kosten des Charterers die Dienste eines professionellen Kapitäns durch die Charterfirma bis zu dem Zeitpunkt annehmen wird, bis der designierte professionelle Kapitän erklärt, dass der Charterer die Yacht kompetenter Weise ohne die Dienste des professionellen Kapitäns handhaben kann. Der Charterer trägt die Verantwortung für die Betriebskosten der Yacht, die, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein folgendes umfassen: Brennstoff, Schmieröl, Filter, Hafengebühren außerhalb des Heimat- Liegeplatzes. Etwaige Verluste, Brüche oder Beschädigungen außerhalb des normalen Verschleißes und der Abnützung am Schiff oder seiner Ausrüstung durch den Charterer, (ob absichtlich oder nicht absichtlich) werden von der Kaution abgezogen.

 

LIEFERVERZÖGERUNG:

Wenn aus irgendeinem Grund von Höherer Gewalt die Charterfirma oder ihr Vertreter die Yacht dem Charterer nicht am Lieferhafen mit dem Beginn der Charterperiode zur Verfügung stellt und die Lieferung innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden des geplanten Lieferbeginns oder innerhalb von einem Zehntel 1/10 der Dauer der Charter, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, erfolgt, muss die Charterfirma den Charterer eine Rückerstattung der Chartergebühr zu einem anteiligen Tagessatz zahlen, oder wenn sie sich gegenseitig darauf einigen, gestattet die Charterfirma eine anteilige Verlängerung der Dauer der Charter.


NICHTLIEFERUNG:

a) Sollte die im Vertrag angegebene Yacht zu Beginn der Charter aus irgendeinem Grund nicht verfügbar sein, behält sich die Charterfirma das Recht vor, eine Ersatzyacht von ähnlicher Größe, Unterbringungsmöglichkeit und Leistung anzubieten. Sollte es allerdings unmöglich sein, Ersatzyacht zu finden, so entsteht daraus keine Haftung für den Vercharterer für die Annullierung der Charter, abgesehen von der Erstattung der gezahlten Beträge.
b) Wenn aus irgendeinem Grund von Höherer Gewalt die Charterfirma die Yacht grundsätzlich nicht innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden oder einem Zeitraum gleich einem Zehntel (1/10) der Charterfrist liefern kann, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, ist der Charterer ab dem fälligen Zeitpunkt der Lieferung berechtigt, diesen Vertrag als gekündigt anzusehen. Das einzige Rechtsmittel des Charterers ist die Rückerstattung der Zahlungen ohne Zinsen des vollen Betrages der Zahlung, die von ihm an den Vercharterer oder dessen Vertreter geleistet wurden. Alternativ kann, wenn die Vertragsparteien zustimmen, die Charterfrist um einen Zeitraum entsprechend der Verzögerung verlängert werden.
c) Wenn der Vercharterer außer aufgrund von höherer Gewalt die Yacht nicht im Lieferhafen zu Beginn der Charterperiode ausliefern, ist der Charterer in voller Höhe zur Rückzahlung aller Zahlungen ohne Zinsen berechtigt.

 

VERZÖGERUNG IN DER RÜCKGABE:

a) Falls eine Rückgabe der Yacht aus Gründen Höherer Gewalt verzögert wird, erfolgt sie so bald wie möglich danach, und in der Zwischenzeit bleiben die Bedingungen dieser Vereinbarung in Kraft, jedoch ohne Strafe gegenüber dem Charterer.
b) Wenn der Charterer es versäumt, die Yacht in den Rückgabehafen zu liefern, dann wird der Charterer unverzüglich der Charterfirma/ Vertreter durch direkten Transfer Schiffsliegekosten zum Tageskurs zuzüglich 50 Prozent (50%) zahlen, und wenn eine Verzögerung der Rückgabe vierundzwanzig (24) Stunden überschreitet, muss der Charterer die Charterfirma/ Vertreter für alle Verluste oder Schäden entschädigen, die der Charterfirma/ Vertreter und aufgrund des Ausfalls der Nutzung der Yacht oder Annullierung oder Verzögerung der Lieferung für eine spätere Vermietung der Yacht entstanden sind. Die Charterfirma ist berechtigt, anfallende Kosten im Rahmen der Kaution zu verrechnen.

 

KÜNDIGUNG DURCH DEN CHARTERER:

Sollte der Charterer diese Vereinbarung zum Zeitpunkt oder jederzeit vor Antritt des Charterzeitraums kündigen, so ist der Charterer weiterhin zur Begleichung aller fälligen Zahlungen, die vor und zum Zeitpunkt der Kündigung unbezahlt waren, verpflichtet. Sollte die Rücktrittserklärung von dem Charterer gegeben werden oder sollte der Charterer, nachdem er gekündigt hat, versäumen, einen zu zahlenden Betrag aus diesem Vertrag zu zahlen, so ist die Charterfirma/ Vertreter berechtigt, diese Vereinbarung als vom Charterer zurückgewiesen zu behandeln und den vollen Betrag aller Zahlungen durch den Charterer einzubehalten.

 

VERPFLICHTUNGEN, SCHÄDEN, STÖRUNGEN UND PANNEN:

a) Wenn nach der Lieferung die Yacht durch Maschinenschäden, Grundberührung, Kollision oder eine sonstige Ursache betriebsuntüchtig ist, so dass eine vernünftige Nutzung der Yacht durch den Charterer für einen Zeitraum von nicht weniger als zwölf aufeinander folgende Stunden oder ein Zehntel (1/10) der Dauer der Charter, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und nicht mehr als achtundvierzig (48) aufeinanderfolgende Stunden oder ein Zehntel (1/10) des Charterzeitraums, falls dieser kürzer ist, verhindern wird (und die Behinderung nicht etwa durch Handlungen oder Unterlassungen des Charterers verursacht wurden), berechnet die Charterfirma eine anteilige Rückerstattung der Chartergebühr ab dem Werkfolgetag, zu dem die Yacht schadhaft oder gebrauchsunfähig wurde. Der Charterer haftet für alle normalen Ausgaben in diesem Zeitraum. Sofern ein Motorschaden der Yacht vorliegt, die Yacht jedoch sonst nutzbar ist, ohne dass es zu Einschränkungen des Charterers kommt, beträgt die Rückerstattung 50% des Tagespreises. Nach zwei Werktagen besteht das Recht des Charterers gegen anteilige Rückerstattung, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Ein Defekt der Joysticksteuerung stellt keinen Minderungsgrund für einen Charter dar, da das Boot parallel noch mit einem 2. System (Bugstrahlruder) ausgestattet ist. Störungen oder Pannen an externen Wassersportgerätschaften, die nicht die Benutzung der Yacht einschränken, berechtigen nicht zur Preisminderung oder zum Vertragsrücktritt. Bei gegenseitiger Einigung soll grundsätzlich vor Rückerstattungsansprüchen immer versucht werden, eine anteilige Verlängerung der Dauer der Charter für den Mieter zu ermöglichen.
b) Wenn jedoch die Yacht verloren geht, oder so umfangreich betriebsunfähig ist, dass die Yacht nicht innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden oder einem Zehntel (1/10) des Charterzeitraums, je nachdem was kürzer ist, repariert werden kann und die Behinderung nicht etwa durch Handlungen oder Unterlassungen des Charterers hervorgerufen wurden, kann der Charterer diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die Charterfirma kündigen, und sobald wie möglich nach einer solchen Kündigung wird die Chartergebühr anteilig für den Teil des Charterzeitraums zurückgezahlt, der ab dem Datum und der Uhrzeit des Verlustes oder der Betriebsuntüchtigkeit verbleibt. Unter diesen Umständen kann der Charterer Rückerstattung durch die Aufgabe des Besitzes der Yacht an ihrem Liegeplatz bestimmen. Der Charterer ist berechtigt, zusätzliche Ausgaben für die Rückerstattung von bis zu 500,00 € gegen Nachweis erstatten zu lassen. Darüberhinausgehende Erstattungsansprüche vom Charterer sind ausgeschlossen.
c) Der Charterer verpflichtet sich zur ungeteilten Hand, die Charterfirma hinsichtlich aller durch ihn oder Mitglieder der Crew verursachten und von der Versicherung nicht gedeckten Ansprüche Dritter in Zusammenhang mit der Benützung der Yacht schad- und klaglos zu halten, auch wenn diese Ansprüche die Höhe der hinterlegten Kaution überschreiten.
d) Bei Schäden an der Yacht durch Materialabnützung haben der Charterer die Reparatur oder den Ersatz entsprechend der Weisung der Charterfirma oder seines Bevollmächtigten zu veranlassen. Ist dieser nicht erreichbar, sind sie berechtigt, die Reparatur oder den Ersatz zu veranlassen, wenn der Betrag den Wert von 100,00 €, nicht überschreitet. Diese Ausgabe wird bei der Rückkehr nach Vorlage der Rechnung zurückbezahlt, wenn die Schäden nicht auf Bedienungsfehler zurückzuführen sind. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren.
e) Bei größeren Schäden sowie bei Havarien, möglicher Verspätung, Verlust oder Manövrierunfähigkeit der Yacht, ist die Charterfirma unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was der Minderung des Schadens und der Folgeschäden (Charterausfall usw.) dienlich ist, sowie in Absprache mit der Charterfirma erforderliche Reparaturen in Auftrag zu geben und bei der Bezahlung in Vorlage zu treten. Der Charterer hat außerdem ein Schadensprotokoll anzufertigen und muss dieses Protokoll in Absprache mit dem Vercharterer von den zuständigen Behörden bestätigen lassen. Der Charterer kann zur Bezahlung aller Kosten herangezogen werden, die sich aus einer Nichterfüllung der vorerwähnten Formalität ergeben.
f) Der Charterer haftet auch in vollem Umfang für alle direkten und Folgekosten wie Geschäftsausfall etc., die sich aus einer Beschlagnahme der Yacht aus seinem Verschulden oder dem eines Crewmitgliedes ergeben.
g) Der Diebstahl der Yacht oder von Teilen ihrer Ausrüstung ist auf der nächsten Polizeistation anzuzeigen.

 

VERWENDUNG DER YACHT:

Der Charterer darf die Yacht ausschließlich als ein Vergnügungsschiff zum Einsatz für sich und seine Gäste nutzen. Der Charterer muss sicherstellen, dass ohne Zustimmung der Charterfirma, keine Haustiere oder andere Tiere an Bord der Yacht gebracht werden. Der Charterer muss sicherstellen, dass das Verhalten von ihm und seiner Gäste keine Belästigung für andere Personen bedeutet oder die Yacht in Verruf bringt. RAUCHEN IST AUSDRÜCKLICH IN JEDEM INNENRAUM AN BORD DER YACHT VERBOTEN. Der Charterer muss diesem entsprechen und sicherstellen, dass seine Gäste mit den Gesetzen und Vorschriften jedes Landes, in dessen Wasser die Yacht im Verlauf dieses Vertrags eindringt, entsprechen. Die Teilnahme an Wettfahrten/Regatten ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Charterfirma erlaubt.
Der Charterer muss sicherstellen, dass alle Zollfreilager oder andere Waren, die möglicherweise bereits an Bord der Yacht sind oder an Bord der Yacht durch den Kurs der Charter gebracht werden können, durch den Zoll freigemacht werden, bevor sie an Land genommen werden. Es wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Besitz oder die Verwendung von illegalen Drogen oder Waffen (einschließlich insbesondere Schusswaffen) für die Charterfirma Grund genug sein werden, unverzüglich, ohne irgendwelche Ansprüche gegen die Charterfirma/ Vertreter oder den Vercharterer, den Chartervertrag zu kündigen.

 

VERSICHERUNG & HAFTUNG DES CHARTERERS:

a) Die Charterfirma/ der Vercharterer versichert die Yacht bei erstklassigen Versicherern gegen alle üblichen Risiken für Yacht ihrer Größe und ihres Typs.
b) Unter normalen Umständen muss der Charterer nur für solche Kosten oder haften, die an der Yacht entstanden sind, wie Reparatur von Schäden, die durch den Charterer oder seine Gäste (absichtlich oder nicht) oder einen Dritten verursacht wurden, und zwar für jeden einzelnen Unfall oder Vorfall bis zur Höhe der Charterkaution.
c) Der Charterer kann die Haftung für eine Summe schulden, die größer ist als die Selbstbeteiligung (Selbstbehalt) an einem Unfall oder Vorfall, wenn er oder einer seiner Gäste in einer solchen Weise (absichtlich oder nicht) handelt, dass die Begrenzung oder Deckung unter der Versicherungspolice nichtig wird (z.B. Fahren unter Drogeneinfluss, Fahrlässigkeit, o.ä.)
d) Die Versicherung deckt keine Unfälle mitgeführter Personen, Verluste oder Beschädigungen von deren persönlichen Gegenständen an Bord oder Land und für durch medizinische Hilfe oder Unfall entstandene Kosten sowie zur Abdeckung eventueller Kautionsausfälle. Wir empfehlen den Abschluss entsprechender Zusatzversicherungen.

 

RÜCKGABE DER YACHT:

Der Charterer muss zu dem in diesem Vertrag festgelegten Zeitpunkt am vereinbarten Rückgabeort zurückkehren. Bei der Zeitplanung müssen auch Schlechtwetter oder andere widrige Umstände berücksichtigt werden. Der Chartervertrag ist erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Yacht beendet.
Der Charterer muss die Yacht der Charterfirma spätestens zu dem mit diesem vereinbarten Termin im gereinigten (besenreinem) Zustand zurückgeben. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die gesamte Crew inkl. Gepäck die Yacht verlassen haben.
Bei der Rückgabe der Yacht sind verlorene Ausrüstungsgegenstände und alle Schäden anzugeben und so sie nicht durch eine zusätzliche Versicherung abgesichert sind, zu bezahlen. Dazu kann auch die hinterlegte Kaution herangezogen werden. Außerdem ist der Vercharterer über Grundberührungen und festgestellte Mängel zu informieren und ist auf dem Aus-Check Protokoll zu vermerken. Über die ordnungsgemäße Rückgabe wird ebenfalls ein Protokoll verfasst (Checkliste), das durch Unterzeichnung von Charterer und Charterfirma bzw. dessen Bevollmächtigten verbindlich ist.
Sind Reparaturen erforderlich, muss der Charterer nach Abstimmung mit der Charterfirma/ dem Vercharterer so vorzeitig zurückkehren, dass die Reparatur vor Beginn des Folgecharters durchgeführt werden kann. Sind die Schäden von der Charterfirma zu vertreten, werden die Chartergebühren für die Ausfallzeit rückerstattet.

 

MAKLER:

Makler treten ausschließlich als Vermittler zwischen der Charterfirma/ dem Vercharterer) und dem Charterer auf und können für die Nichterfüllung oder Verletzung dieser Vereinbarung oder eines Teiles davon nicht haftbar gemacht werden.
RECHTSHOHEIT: Die Vertragspartner vereinbaren, dass dieser Vertrag den Gesetzen in Spanien und der Zuständigkeit der spanischen Gerichte unterliegt, oder, nach absolutem Ermessen der Charterfirma oder ihres Vertreters, unterliegt dieser Vertrag dem Recht des Landes des Wohnsitzes des Vercharterers und/oder der Gerichtsbarkeit des Landes des Wohnsitzes des Vercharterers.

 

VORBEHALTE DER CHARTERFIRMA:

Die Charterfirma/ der Vercharterer behält sich das Recht vor, den Schiffahrtsbereich entsprechend der Schiffskategorie oder bei unsicheren bzw. ungewöhnlichen Navigationsbedingungen zu begrenzen oder ein Nachtfahrverbot auszusprechen. Im Falle des Schlechtwetters entscheidet ausschließlich die Charterfirma/ der Vercharterter über die Annullierung der Charter bzw. über Veränderung der Route. Sollte die Charter wegen des Schlechtwetters annulliert werden, ist der Charterer in voller Höhe zur Rückzahlung aller Zahlungen ohne Zinsen berechtigt. Alternativ kann, wenn die Vertragsparteien zustimmen, kann die Buchung bei Verfügbarkeit flexibel auf einen anderen Tag verschoben werden. Sollte die Umbuchung auf einen anderen Tag nicht möglich sein, erhält der Charterer eine Gutschrift über den gesamten Charterpreis. Die Gutschrift ist zeitlich unbegrenzt gültig und an Dritte übertragbar.

 

BESTIMMUNGEN- HÖHERE GEWALT:

Bei höherer Gewalt handelt es sich um ein von außen kommendes, außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, das auch äußerste Sorgfalt der Vertragspartner (des Vercharterers und des Charterers) nicht verhindern kann. Es muss sich also um einen Umstand handeln, den die Vertragspartner nicht beeinflussen können, der nicht durch Fahrlässigkeit einer der Partner verursacht wird und der außerhalb der Kontrolle der Partner liegt (einschließlich aber nicht beschränkt auf Streik, Aussperrung oder andere Arbeitskämpfe, Unruhen, Ausschreitungen, Blockade, Invasion, Krieg, Feuer, Explosion, Sabotage, Sturm, Kollision, Grundberührung, Nebel, Unwetter, Erdbeben, jegliche Naturkatastrophen, staatliche Maßnahmen oder Vorschriften und größerer mechanischer oder elektrischer Schäden).